Newsletter 03-2023 Entlastungspakete Strompreisbremse + Gaspreisbremse

Verfasst von Eyk Stephan. Veröffentlicht in Informationen

Sehr geehrte Damen und Herren,

nach Erstattung der Dezember-Abschläge (Erdgas-, Wärme,-Soforthilfegesetz, kurz „EWSG“) hat der Bund zwei weitere Entlastungpakete auf den Weg gebracht.

Ab Januar 2023 greifen die Gas- und Wärmepreisbremse und die Strompreisbremse.
Die jeweiligen Entlastungsbeträge für alle drei Entlastungspakete werden von den
Energieversorgungsunternehmen auf den Energieabrechnungen ausgewiesen.

Bei zentral beheizten Mehrparteienhäusern müssen die Entlastungsbeträge im Rahmen der Heizkostenabrechnung berücksichtigt und so an die Wohnungsnutzer weitergegeben werden.

(Über die Ausweisung der EWSG-Entlastung haben wir Sie bereits mit Newsletter 01/2023 informiert, zeigen Ihnen nachfolgend jedoch nochmals die Vorgehensweise für alle drei Entlastungspakete auf.)

  1. Im Formular HEIZKOSTENERMITTLUNG tragen Sie unter ENERGIEKOSTEN wie gewohnt die gesamten Energiekosten ein, ohne Berücksichtigung der Entlastung:

 B1.png

  1. In der Rubrik SONSTIGE KOSTEN HEIZUNG / WARMWASSER fügen Sie dann die

b2.png 

jeweiligen Entlastungsbeträge als negative Werte ein.

Bitte beachten Sie:

Bei Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Wir weisen Sie darauf hin, dass die Ausweisung der Beträge gemäß den betreffenden Gesetzen verpflichtend ist. Werden keine Entlastungsbeträge angegeben, können diese bei der Abrechnungserstellung nicht berücksichtigt werden. Bitte beachten Sie, dass bei nachträglichen Abrechnungskorrekturen zusätzliche Kosten entstehen.

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