Fragen und Antworten

Sie haben Fragen? In unseren FAQ finden Sie schnelle und klare Antworten zu den häufigsten Themen rund um unsere Produkte und Dienstleistungen. Sollte Ihre Frage dort nicht beantwortet werden, helfen wir Ihnen selbstverständlich gerne persönlich weiter.

Allgemeine Fragen

Gibt es eine gesetzliche Grundlage für die Heizkostenabrechnung?

Gesetzliche Grundlage ist die Heizkostenverordnung - kurz HKVO oder korrekt die Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten. Sie ist eine deutsche Rechtsordnung, die im Jahr 1981 eingeführt wurde. Die letzte Novellierung der Heizkostenverordnung (HeizKV) ist am 30.11.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und ist zum 1.12.2021 in Kraft getreten. Mit der Änderungsverordnung werden Vorgaben der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) in deutsches Recht umgesetzt. Ziel der HKVO ist es, Energie und somit CO2 einzusparen sowie eine Rechtsgrundlage für die Verteilung von Energiekosten zwischen mindestens zwei Parteien zu schaffen.

Wie werden Heizkosten berechnet?

Ihre Heizkosten setzen sich aus zwei Teilen zusammen: einem verbrauchsabhängigen Anteil (50 - 70%), der anhand Ihrer persönlichen Heizungsmessgeräte ermittelt wird, und einem wohnflächenabhängigen Anteil (30 - 50%). Dieser Mix ist gesetzlich vorgeschrieben, um eine faire Verteilung zu gewährleisten

Welche Inhalte gehören in die Heizkostenabrechnung?

Eine korrekte Heizkostenabrechnung muss sämtliche Kosten für Heizung und Warmwasser detailliert auflisten, einschließlich der einzelnen Posten, Preise und des Verbrauchs. Zusätzlich sind Angaben zum Abrechnungszeitraum und dem verwendeten Verteilungsschlüssel erforderlich.

In welchem Zeitraum muss die Heizkostenabrechnung erfolgen?

Die Heizkostenabrechnung erfolgt jährlich. Der Abrechnungszeitraum richtet sich nach dem Mietvertrag und muss nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen. Die Abrechnung selbst muss jedoch spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums erfolgen.

Wieso sind die Heizkosten höher als im Vorjahr, obwohl die Ablesewerte des Heizkostenverteilers niedriger waren?

Die Heizkostenabrechnung berücksichtigt nicht nur den individuellen Verbrauch, sondern auch fixe Kosten für die Heizung. Daher können die Gesamtkosten trotz niedrigerer Ablesewerte steigen, etwa aufgrund höherer Energiepreise oder zusätzlich angefallener Kosten der Heizanlage (z.B. Wartung Heizanlage, Kaminkehrer, etc).

Fragen zu Funkstrahlung

Wie hoch ist die Funkstrahlung der Geräte?

Die Sendeleistung unserer Geräte beträgt max. 25 mW (0,025 Watt) – zum Vergleich: Mobiltelefone regeln die Sendeleistung automatisch, diese liegt meist bei ca. 250 mW; sie dürfen allerdings mit bis zu 2 Watt senden. Erlaubt ist für diese Zähler das Senden während 0,1% von einer Stunde; dies entspricht max. 3,6 Sekunden Gesamt-Sendedauer innerhalb einer Stunde, während ein Mobiltelefon und ein W-LAN Router 24 Stunden am Tag während 365 Tagen im Jahr sendet.

Spezifische Absorptions-Rate (SAR)
Die SAR gibt an, in welcher Dosis das Körpergewebe elektromagnetische Funkwellen während des Telefonierens bei voller Sendeleistung aufnimmt. Je näher sich die Antenne am Kopf befindet und je größer die Sendeleistung ist, desto höher ist auch die Belastung für den Körper. Je kleiner der SAR-Wert ist, desto geringer wird z.B. Gewebe durch die Strahlung erwärmt. Der empfohlene oberste Grenzwert der Weltgesundheitsorganisation liegt bei 2,0 W/kg (Körpergewicht). Der SAR-Wert beträgt bei unserem FAW 0,049 W/kg. Erlaubt wäre ein Wert von 2,0 W/kg. Bei modernen Mobiltelefonen/Schnurlos-Telefonen liegt dieser Wert ungefähr zwischen 0,10 und 1,99 W/kg.

Die geringe Sendeleistung und sehr kurze Sendedauer unserer Geräte liegen somit weit unter den zulässigen Grenzwerten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sind im Wohnungseinsatz völlig unbedenklich.

Strahlungs-Vergleich.jpg

Fragen zum Heizkostenverteiler/Heizkörper

Warum werden an manchen Heizkörpern zwei Heizkostenverteiler montiert?

Die DIN EN 834/835 schreibt die Montage von zwei Heizkostenverteilern bei dem Überschreiten einer bestimmten Heizkörperbaulänge und der sich dadurch ergebenden unterschiedlichen Wärmeverteilung vor. Mit dieser Maßnahme lassen sich diese Wärmeunterschiede genauer und gerechter erfassen. Jeder der beiden Heizkostenverteiler erhält die halbe Bewertung. Der Verbrauch der beiden Heizkostenverteiler zusammenaddiert ergibt den Gesamtverbrauch an diesem Heizkörper.

Durch die Halbierung der Bewertungsfaktoren werden bei zwei Heizkostenverteilern an einem Heizkörper keine doppelten Heizkosten abgerechnet. Jeder der beiden Heizkostenverteiler erhält lediglich den halben Bewertungsfaktor. Es ist bei zwei Heizkostenverteilern an einem Heizkörper auch typisch, dass unterschiedlich hohe Verbauchswerte angezeigt werden, an der wärmeren Zone des Einlaufs sind üblicherweise die Ablesewerte höher als im kälteren Auslaufbereich.

Warum zählt der Heizkostenverteiler Verbrauchseinheiten bei abgedrehtem und fühlbar kaltem Heizkörper?

Hierzu gibt es zwei mögliche Ursachen, die wir Ihnen nachfolgend erläutern.

1. Thermostat Frostschutzstellung:

Oft werden durch den Nutzer Heizkörper auf der Thermostatstellung Stern (*) betrieben. Diese Thermostatstellung nimmt eine Frostschutzsicherung vor und stellt Wärmemengen bei niedrigen Umgebungstemperaturen zur Verfügung. Werden z.B. im Winter die Fenster über einen längeren Zeitraum gekippt oder die Räume kräftig durchgelüftet, so öffnet das Heizkörperthermostat auf der Stern-Stellung den Heizkörperzulauf und der Heizkörper erwärmt sich. Je nach Dauer kann sich der Heizkörper leicht bzw. stark erwärmen. Oft wird dieser Heizbetrieb durch den Nutzer gar nicht bewusst wahrgenommen. Vielmehr wird erst nach einigen Tagen oder gar Monaten festgestellt, dass der Heizkostenverteiler Verbrauchswerte anzeigt, obwohl der Heizkörper gar nicht bewusst aufgedreht wurde. Der elektronische Heizkostenverteiler registriert bereits kleinste Wärmemengen. Ab einer Heizkörpertemperatur von 30 Grad werden die angegebenen Wärmemengen erfasst. Diese Empfindlichkeit ist in der DIN-Norm EN 834 als Zulassungskriterium für eine ordnungsgemäße Wärmeerfassung vorgeschrieben. Bitte beachten Sie, dass ein Heizkörper mit einer Temperatur von beispielsweise 30 Grad die Raumluft bereits erwärmt (die durchschnittliche Lufttemperatur liegt in beheizten Räumen bei ca. 21 Grad). Durch Berühren des Heizkörpers mit der Handfläche hat man jedoch das Gefühl, dass der Heizkörper scheinbar kalt ist. Dies ist, bedingt durch die menschliche Körpertemperatur, die bekannterweise bei 36-37 Grad liegt. Eine Heizkörpertemperatur von 30 Grad wird demnach als kalt empfunden (= Vermutung abgestellter Heizkörper). Diese niedrigen Heizköpertemperaturen, die ebenfalls der Räumerwärmung dienen, sind somit für den elektronischen Heizkostenverteiler registrierbar und werden richtigerweise erfasst!

2. Wohngebäude mit Einrohrheizungsanlage:

Bei diesen Gebäuden gibt es nur einen Heizungsstrang, an den der Heizkörper sowohl im Zulauf (oberer Anschluss) als auch im Rücklauf (unterer Anschluss) angeschlossen ist. Hierbei wird das Heizungsrohr permanent mit höheren Heizungswassertemperaturen durchströmt als bei Zweirohrheizungsanlagen (ein Rohr Vorlauf und ein Rohr Rücklauf). Bei einer Einrohrheizungsanlage kann es vorkommen, dass durch den Rücklauf der Heizkörper geringe Mengen an Heizwasser in den Heizkörper einströmen und diesen geringfügig erwärmen (der Heizköper ist nur lauwarm oder fühlbar kalt). Dieser Vorgang wird als Rückerwärmung bezeichnet.

Zudem ist auch möglich, dass durch die hohen Temperaturen des Heizungsstranges über die Wärmeleitung des Metalls, der Heizkörper geringfügig erwärmt wird. Aber auch diese geringe Erwärmung des Heizkörpers muss vom elektronischen Heizkostenverteiler registriert und angezeigt werden. Es handelt sich hierbei nicht um einen Mangel, sondern um eine Eigenheit bei diesem Typ von Heizungsanlagen. Diese Erwärmung der Heizkörper trägt ebenfalls zur Grunderwärmung der Räumlichkeiten bei, welche sich als Einspareffekt auf die gewollt und bewusst beheizten Flächen in der Wohnung auswirkt. Weiterhin ist der gemessene Heizungsverbrauch in diesen Fällen, im Vergleich zu aufgedrehten Heizkörpern, sehr gering und hat aus nachfolgenden Gründen kaum Auswirkung auf die Heizkostenabrechnung:

  • es werden im Vergleich zu einem bewusst genutzten Heizkörper nur sehr wenige Verbrauchseinheiten auf diese Weise erfasst
  • die Kosten je Verbrauchseinheit sind durch die Vielzahl der Verbrauchseinheiten sehr gering (bei der Heizkostenabrechnung mit elektronischen Heizkostenverteilern).

Andere Faktoren (z.B. Nutzerverhalten, Heizverhalten der Nachbarn, Lage der Wohnung im Haus) haben weit höheren Einfluss auf den Heizbedarf und damit auf die Verbrauchseinheiten, als dies durch den oben beschriebenen Effekt bei Einrohrheizungsanlagen der Fall ist. Bei kleinen Heizkörpern treten die Verbrauchszählungen etwas häufiger auf, aufgrund des geringen Abstandes des Heizkostenverteilers zu Vor- und Rücklauf des Heizungsstranges und des geringeren Wasservolumens, das sich schneller erwärmt.

Dieser vermutliche Nachteil wird aber durch den geringen Bewertungsfaktor eines kleinen Heizkörpers in der Heizkostenabrechnung ausgeglichen bzw. stark abgeschwächt.

Die bei Ihnen installierten Heizkostenverteiler sind sowohl für den Einsatz in Wohngebäuden mit Einrohr- und Zweirohrheizungsanlagen geeignet und empfohlen. Grundlage hierfür ist die DIN-EN 834, als Zulassungskriterium.

Fragen zur Ablesung und Montage

Der Servicetechniker kommt - wie kann ich mich darauf vorbereiten?

Bitte ermöglichen Sie uns den Zugang zu Ihrer Wohnung während des gesamten angegebenen Zeitraums.  Die Arbeiten beginnen im Erdgeschoss links und werden
im Uhrzeigersinn bis zum letzten Obergeschoss rechts durchgeführt.

Bitte sorgen Sie für freien Zugang zu den Heizkostenverteilern an den Heizkörpern bzw. zum Wärmezähler(n) im Verteilerkasten und zu den Wasserzähler(n).

Aus versicherungstechnischen Gründen dürfen unsere Mitarbeiter keine Verkleidungen, Möbel, Gegenstände abmontieren/entfernen (z.B. unter dem Spültisch etc.).

Für den Fall, dass Sie nicht anwesend sein können, bitten wir Sie eine Person Ihres Vertrauens zu beauftragen, die uns Zutritt zu Ihrer Wohnung ermöglicht. Sie vermeiden damit unnötige Kosten.

Wie verhalte ich mich wenn ich zum angekündigten Servicetermin nicht anwesend sein kann?

Der angekündigte Servicetermin gilt immer für alle Wohnungen. Es ist wichtig, dass alle Messgeräte zeitnah abgelesen bzw. ausgetauscht werden, da sonst der Verbrauch entsprechend §9a HKVO (Heizkostenverordnung) eingeschätzt werden muss.

 

Servicetermin Ablesung:

Für den Fall das Sie verhindert sind, bitten Sie eine Person Ihres Vertrauens uns den Zutritt zu Ihrer Wohnung zu ermöglichen - so können Sie unnötige Kosten vermeiden.

Alternativ können Sie uns Ihre Zählerstände auch ganz bequem über unser Anfrage Formular mitteilen oder nutzen Sie unser Ableseprotokoll im Download-Bereich.

 

Servicetermin Montage:

Können Sie diesen Termin nicht selbst wahrnehmen, bitten Sie Ihren Nachbarn, Hausmeister den Zugang zur Wohnung zu ermöglichen damit wir den nötigen Zähleraustausch durchführen können.

 

Bitte bedenken Sie, dass eine separate Anfahrt mit Kosten verbunden ist. Wir bitten um Verständnis dafür, dass wir einen kostenfreien Zweittermin nur bei frühzeitiger Information, noch vor dem ersten Termin, entsprechend einplanen können.

Fragen zur Abrechnung

Werden die Kosten für Ablesung und Abrechnung in der Abrechnung umgelegt?

Die Kosten für Ablesung und Abrechnung, die die Heizkostenabrechnung und die Kaltwasserabrechnung betreffen, werden sofort auf der aktuellen Heizkostenabrechnung umgelegt. Dies hat den Hintergrund, da die Heizkostenverordnung eine Umlage dieser Kosten erlaubt.  


Die Kosten für die Erstellung der Betriebskostenabrechnung hingegen dürfen nicht umgelegt werden. Bei den Betriebskosten geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Abrechnung auch durch die Eigentümer bzw. Hausverwalter selbst erfolgen kann und verbietet somit die Umlage der Abrechnungskosten.

Ist eine Zwischenablesung nötig, wenn Funkgeräte vorhanden sind?

Über das Funksystem sind die Endstände aller Monate des Jahres vorhanden. Wir benötigen also keine Zwischenablesewerte für die Trennung. Es reicht uns, wenn Sie die Einzugs- und Auszugsdaten auf der Nutzerliste eintragen. Ausnahme ist, wenn die Übergabe z.B. zur Monatsmitte war, da hier dann die genauen Werte nicht vorliegen, sondern nur der Monatsanfangs- und Monatsendwert.

Wann erhält ein Mieter seine Abrechnung, wenn dieser unterjährig auszieht?

Eine Heizkostenabrechnung läuft über 12 Monate und hat einen festen jährlichen Abrechnungsstichtag, d.h. die Abrechnung kann frühestens nach dem Ende des Abrechnungszeitraumes erfolgen, in dem der Auszug stattgefunden hat.

Welche Unterlagen muss ich dem Mieter aushändigen?

Sie bekommen von uns für jede Wohnung bzw. Nutzer eine Heizkostenabrechnung. Es ist wichtig, dass Sie diese incl. der Rückseite an die Wohnungsnutzer weitergeben, da hier wichtige Berechnungsgrundlagen stehen.
Sollten wir auch eine Betriebskostenabrechnung für Sie erstellen, bitten wir Sie dieses Blatt zusätzlich an den Wohnungsnutzer zu geben.
Wenn ein Mieter Einsicht in die Belege verlangt, müssen Sie ihm die entsprechenden Rechnungen und Bescheide vorlegen, die in der Abrechnung umgelegt wurden.

Was sind Gradtagszahlen und wie hoch sind diese?

Die sogenannten Gradtagszahlen werden zur Berechnung des Heizwärmebedarfs eines Gebäudes während der Heizperiode herangezogen. Diese sind ein Hilfsmittel zur Bestimmung der Heizkosten und stellen zudem den Zusammenhang zwischen Raumtemperatur und der Außenlufttemperatur für die Heiztage eines Bemessungszeitraumes dar.

Gradtagzahlen werden immer dann in der Heizbedarfsrechnung und Heizkostenabrechnung verwendet, wenn keine Messwerte vorliegen oder der abzurechnende Zeitraum vom gemessenen abweicht.

Dabei kommen allerdings nicht die absoluten Werte zur Anwendung, sondern Tausendstel (Promille) bezogen auf ein Jahr. Laut VDI 2067 bzw. DIN 4713 sind das im Durchschnitt:

im Monat
‰ pro Tag ‰ pro Monat
        Januar 5,484 170
        Februar 5,357 150
        März 4,194 130
        April 2,667 80
        Mai 1,290 40
        Juni 0,444 40/3
        Juli 0,430 40/3
       August 0,430 40/3
       September 1,000 30
       Oktober 2,581 80
       November 4,000 120
       Dezember 5,161 160

Fragen zu CO2 Kostenaufteilung

Welche Heizanlagen sind vom CO2-Kostenaufteilungsgesetz betroffen?

Das Gesetz definiert, dass sämtliche Heizanlagen relevant sind, für die gemäß § 7 Absatz 4 des Brennstoff­emissions­handelsgesetzes Standard­werte für Emissions­faktoren festgesetzt wurden. Die Auflistung der Faktoren befindet sich in der EBeV 2030. Hierzu gehören vorallem Heizöl, Gas, Kohle sowie Wärme­lieferungen (Fern- und Nahwärme). Nicht eingeschlossen sind hingegen Heizanlagen die mit Strom, Biogas oder Holz betrieben werden. Das heißt nicht, dass diese Heizanlagen keinen CO₂ Ausstoß oder einen Emissionsfaktor haben, aber es gibt hier keinen Zertifikathandel.

Was ist der Unterschied zwischen CO2 Kosten ausweisen und CO2 Kosten abziehen?

Bei der Auswahl von „CO2 ausweisen“ steht auf der Rückseite der Heizkostenabrechnung nur ein Hinweis, dass der mögliche Abzugsbetrag CO2 bei xy € liegt. Diese Variante wird meistens von Wohneigentümergemeinschaften genutzt, da z.B. bei Eigennutzung kein Abzug erfolgen muss.

Die Variante „CO2 abziehen“ bedeutet, dass unten auf der Heizkostenabrechnung der CO2-Kostenanteil des Eigentümers angezeigt und auch gleich von der Abrechnungssumme abgezogen wird.

Welche Angaben müssen jedes Jahr für die Berechnung des CO2 Kostenanteils angegeben werden?

Auf der Heizkostenermittlung müssen für die Energielieferung(en) die Menge CO2 in kg und der CO2 Betrag (brutto) angegeben werden. Diese Information finden Sie auf der Energierechnung, z.B. Gasrechnung, Heizölrechnung

Fragen zu Unterjähriger Verbrauchsinformation

Was passiert, wenn ich keine uVI bereitstelle?

Gemäß HKVO sind Vermieter von Anlagen, in denen fernauslesbare Messtechnik installiert ist, ab 01.01.2022 verpflichtet, den Bewohnern einmal im Monat unterjährige Verbrauchsinformationen zur Verfügung zu stellen. Wird dies nicht umgesetzt, haben die Mieter ein Kürzungsrecht von 3% auf die Heizkostenabrechnung.

Wer trägt die Kosten zur Erstellung und zum Versand der uVI?

Die Erstellung und Bereitstellung der UVI zählt gemäß Heizkostenverordnung zu den „Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage“. Somit können sie im Rahmen der Heizkostenabrechnung auf die Wohnungsnutzer umgelegt werden.

Ab wann muss die uVI bereitgestellt werden?

Ab 1.1.2022 sind Sie bei Liegenschaften mit fernablesbarer Ausstattung zur Verbrauchserfassung dazu verpflichtet, Ihren Mieterinnen und Mietern monatlich eine Verbrauchsinformation zu überlassen.

Bis zum 31.12.2026 müssen dann auch nicht fernablesbare Liegenschaften mit fernablesbaren Verbrauchserfassungsgeräten ausgestattet werden.

Welche Informationen muss die uVI enthalten?

Ab dem 1. Januar 2022 müssen Sie Ihren Mieterinnen und Mietern monatlich eine Verbrauchs- oder Abrechnungsinformation mitteilen. Sie muss Angaben zum aktuellen Verbrauch von Energie für Heizung und Warmwasser in kWh, die Verbrauchswerte des Vormonats sowie des entsprechenden Monats aus dem Vorjahr zum Vergleich (jeweils desselben Nutzers bzw. derselben Nutzerin - also nicht im Vergleich im einem Vormieter bzw. einer Vormieterin) enthalten, soweit solche Werte erhoben wurden. Zudem muss ein Vergleich zu einem ermittelten Durchschnittsnutzer derselben Nutzerkategorie hergestellt werden.

Fragen zum Energieausweis

Welchen Energieausweis benötige ich?

Die Energieeinsparverordnung (EnEV) unterscheidet verschiedene Energieausweisarten:

Verbrauchsorientierter Ausweis (auch: Verbrauchsausweis): wird auf Grund des Energieverbrauchs Ihres Wohngebäudes erstellt. Er basiert beispielsweise auf vergangenen Heizkostenabrechnungen. Es handelt sich dabei also um in der Vergangenheit tatsächlich angefallenen Energieverbrauch.

Bedarfsorientierter Ausweis (auch: Bedarfsausweis): wird auf Grund einer Prognose des voraussichtlichen Energiebedarfs erstellt. Es handelt sich dabei um einen theoretischen Energiebedarf des Gebäudes.

Ist der Energieausweis verpflichtend?

Der Energieausweis ist Pflicht bei Verkauf oder Vermietung einer Immobilie. In Immobilienanzeigen sind ebenfalls bestimmte Angaben aus dem Energieausweis zu nennen. Gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV) ist der Vermieter oder Verkäufer zur Vorlage eines gültigen Energieausweises gegenüber einem potenziellen Mieter oder Käufer verpflichtet. Der Ausweis ist spätestens nach Vertragsschluss umgehend zumindest in Kopie zu übergeben.