RegioNews

von RegioMess

Entdecken Sie die neuesten Entwicklungen und aktuellsten Informationen über unser Unternehmen mit RegioNews von RegioMess. Hier halten wir Sie auf dem Laufenden über wichtige Updates, innovative Projekte oder Gesetzesänderungen, die speziell für unsere Kunden und Geschäftspartner von Interesse sind. Unser Ziel ist es, Sie mit relevanten Unternehmensnachrichten zu versorgen, damit Sie stets über die Entwicklungen und Erfolge unseres Unternehmens informiert sind.

Immer informiert!

Was war - was aktuell ist und was die Zukunft bringen wird!

Neue Gesetze und Auswirkungen bei der Kosteneinreichung

In den letzten Monaten wurden vom Deutschen Bundestag einige Gesetze erlassen, die umfangreiche Änderungen bei der Heiz-/Betriebskostenabrechnung mit sich bringen.
Damit wir für Sie eine Heizkostenabrechnung erstellen können, die alle neuen Anforderungen erfüllt, möchten wir Ihnen mit beiliegender Ausfüllhilfe eine Hilfestellung geben, wie Sie unsere überarbeiteten Kostenformulare korrekt ausfüllen.
Gerade bzgl. Ihren Energielieferungen werden ab sofort mehr Angaben benötigt, die Ihr Energieversorger gemäß den entsprechenden Gesetzen auf seinen Rechnungen verpflichtend auszuweisen hat. Sollten die Angaben für Sie nicht auffindbar oder missverständlich dargestellt sein, kontaktieren Sie bitte direkt Ihren Energieversorger und fordern eine klare Vorgabe der benötigten Angaben an.

Wir bitten Sie um Verständnis, dass die Prüfung von mitgeschickten Belegen aufgrund von unvollständig ausgefüllten Formularen mit zusätzlichen Kosten und einer längeren Bearbeitungszeit verbunden ist.
Die gesetzlich vorgeschriebenen Erweiterungen der klassischen Heizkostenabrechnung decken wir über eine zusätzliche Gebühr („Erweiterte Abrechnungsinformationen gem. §6a HKVO / CO KostAufG je Nutzeinheit") ab, die wir jährlich automatisch im Rahmen der Heizkostenabrechnung umlegen werden.

Die genauen Preise entnehmen Sie unserer aktualisierten Dienstleistungspreisliste.

Weitere Informationen zu den neuen Gesetzen finden Sie in kompakter Form auf unserer nachfolgender FAQ-Aufstellung und zudem in Kürze auf unserer Homepage.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr RegioMess Wärmemessdienst

 

FAQ: Welche Gesetze und Entlastungspakete verändern ab sofort meine Heiz- und Betriebskostenabrechnung?

Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mieter (CO2KostAufG)
Ist Ihr Gebäude von diesem Gesetz betroffen?
Ja, wenn Sie Ihre Energie aus fossilen Brennstoffen wie Erdgas, Flüssiggas, Heizöl und Fernwärme beziehen. Wärmepumpen oder auch Pelletheizungen sind von dieser Abgabe nicht betroffen.

Was regelt das Gesetz?
Bei Heizkostenabrechnungen von Wohngebäuden, deren Abrechnungszeitraum zum 1. Januar 2023 beginnen, müssen die CO,-Kosten auf fossile Brennstoffe, wie z.B. Erdgas oder Heizöl, zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt werden. Bei Wohngebäuden erfolgt die Kostenaufteilung nach einem Zehn-Stufen-Modell (55, Abs.2):

Demnach trägt der Vermieter einen geringeren Anteil an den CO,-Kosten, je besser der energetische Zustand seines Gebäudes ist. Dies soll Vermieter im Bedarfsfall zu einer energetischen Sanierung ermutigen.
Wie setzt RegioMess dieses Gesetz in der Heizkostenabrechnung um?
Grundsätzlich ist der Gebäudeeigentümer für die CO, -Stufeneinteilung verantwortlich. Wir von RegioMess nehmen die Stufeneinteilung jedoch bereits mit Abrechnungserstellung vor und ermitteln automatisch die Kostenanteile, die auf Vermieter und Mieter entfallen.

Welche Angaben benötigen wir von Ihnen?
Wir benötigen die CO,-Kosten in € und den CO,-Ausstoß in kg. Beide Angaben werden von den Energielieferanten berechnet und auf der Rechnung separat ausgewiesen. Bei Unklarheiten kontaktieren Sie bitte direkt Ihren Energieversorger. Zudem muss einmalig geprüft werden, ob die Wohnfläche von der Heizfläche abweicht. Bei Fernwärmeanlagen wird der Primärenergiefaktor benötigt. Sie geben uns dann noch an, ob Sie die CO,-Kosten lediglich ausgewiesen oder auch abgezogen haben möchten. Wo die Angaben auf der Heizkostenermittlung einzutragen bzw. zu überprüfen sind, erfahren Sie auf unserem Zusatzblatt „Ausfüllhilfe".

Welche Ausnahmen gibt es?
Bei überwiegend Nichtwohngebäuden erfolgt die Aufteilung vorerst jeweils zu 50% auf Mieter und Vermieter, bevor die Aufteilung voraussichtlich ab 2025 ebenfalls nach einem Stufenmodell erfolgt (58 CO2KostAufG). Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) sind nach derzeitiger Rechtsauffassung nicht von CO,-Kostenaufteilung betroffen, wenn alle Eigentümer die Wohnung selbst bewohnen. Ist Ihr Gebäude bzgl. energetischen Verbesserungen eingeschränkt (z.B. Denkmalschutz) und/oder unterliegt bei Wahl des Brennstoffbezugs einem Anschluss-/Benutzungszwang, so kann sich der ermittelte Anteil des Vermieters um die Hälfte reduzieren oder sogar komplett entfallen. Die genauen Umstände sind gemäß 5 9, Abs. 1 und 2 CO2KostAufG vom Vermieter zu prüfen und seinem Mieter bei Anwendung nachzuweisen. Gebäude, die erst nach dem 1. Januar 2023 einen Fernwärmeanschluss erhalten haben, sind von diesem Gesetz nicht betroffen (52 Abs. 3 CO2KostAufG).

 

Gas-/Strompreisbremse (EWPBG und StromPBG)

Ist Ihr Gebäude von diesen Gesetzen betroffen?
Ja, wenn Sie leitungsgebundene Energie in Form von Erdgas, Strom oder Fernwärme beziehen.

Was regelt das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) und das Strompreisbremsengesetz (StromPBG)?
Beide Gesetze wurden am 20. Dezember 2022 vom Bundestag beschlossen und bilden Entlastungspakete für Endverbraucher, welche von den steigenden Energiepreisen bei Erdgas, Wärme oder Strom betroffen sind. Dazu werden die Preise auf einen Maximalbetrag gedeckelt. Liegt der Preis des Energieversorgers darüber, so werden die darüberhinausgehenden Kosten für eine Menge von 80% des Vorjahresverbrauchs vom Bund übernommen und dem Endkunden automatisch auf seiner Energierechnung in Abzug gebracht.

Welche Angaben benötigen wir von Ihnen?
Alle staatlichen Entlastungen werden automatisch von Ihren Energieversorgern auf den jeweiligen Rechnungen abgezogen und separat ausgewiesen. Bei Unklarheiten kontaktieren Sie bitte direkt Ihren Energieversorger. Sie geben uns zunächst wie gewohnt Ihre gesamten Energiekosten (ohne Abzüge) an und tragen dann die erfolgte Gutschrift als eine separate Position in Form eines Negativbetrags ein (siehe separates Blatt „Ausfüllhilfe"; eine genaue Anleitung ist bereits mit Newsletter 03/2023 erfolgt).

Was passiert, wenn auf der Heizkostenermittlung keine Entlastungen angegeben werden?
Die Ausweisung und Weitergabe von Entlastungen im Zuge der Heizkostenabrechnung ist gemäß den betreffenden Gesetzen verpflichtend. Werden keine Entlastungsbeträge angegeben, können bei Abrechnungserstellung auch keine entsprechenden Ausweisungen vorgenommen werden. Bitte beachten Sie, dass bei nachträglichen Abrechnungskorrekturen zusätzliche Kosten entstehen.

 

Härtefallhilfe für Nicht-Leitungsgebundene Energieträger

Ist Ihr Gebäude von der Härtefallhilfe betroffen?
Ja, wenn Sie ihr Gebäude mit nicht-leitungsgebundenen Energieträgern, wie Heizöl, Flüssiggas, Holzpellets, Hackschnitzel, Scheitholz, Kohle/Koks, etc. beheizen. Der staatliche Zuschuss ist jedoch nicht automatisch erfolgt. Um eine Erstattung vom Staat zu erhalten, musste bis spätestens 20.10.2023 ein Antrag bei der zuständigen Landesbehörde gestellt werden.

Welche Angaben benötigen wir von Ihnen?
Ist eine Auszahlung erfolgt, so geben Sie uns den ursprünglich bezahlten Gesamtbetrag, sowie die erfolgte Gutschrift als separaten Negativbetrag an (siehe separates Blatt „Ausfüllhilfe").

Was passiert, wenn die Heizkostenabrechnung bereits erstellt wurde und es erst nachträglich zu einer Auszahlung der Härtefallhilfe kommt?
Korrekturen von bereits erstellten Heizkostenabrechnungen sind gegen die Gebühr einer Abrechnungskorrektur möglich (siehe derzeit geltende Dienstleistungspreisliste).